Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Augenoptiker / Augenoptikerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Augenoptiker / Augenoptikerin verdienst du im Augenoptiker-Gewerbe (geregelt im Kollektivvertrag für das Metall- und Elektrogewerbe) als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 726€, im 2. Lehrjahr 914€, im 3. Lehrjahr 1.205€ und im 4. Lehrjahr 1.603€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Augenoptiker / zur Augenoptikerin liegt das Einstiegsgehalt bei 2.070€ bis 2.130€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Augenoptiker / Augenoptikerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Augenoptiker / einer ausgelernten Augenoptikerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Augenoptiker / Augenoptikerinnen können beispielsweise zu WerkstättenleiterInnen, FilialleiterInnen oder Geschäftsführerinnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung als GewerbeinhaberIn, PächterIn oder GeschäftsführerIn besteht für Augenoptiker / Augenoptikerinnen in den reglementierten Gewerben “Augenoptik”, “Hörgeräteakustik” und “Kontaktlinsenoptik”. Voraussetzung dafür ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises.