Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Bäcker / Bäckerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Bäcker / Bäckerin verdienst du in einem Betrieb aus dem Backgewerbe als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 528€, im 2. Lehrjahr 670€, im 3. Lehrjahr 952€ und im 4. Lehrjahr 1.044€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Bäcker/ zur Bäckerin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.380€ bis 2.300€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Bäcker / Bäckerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Bäcker / einer ausgelernten Bäckerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Bäcker/ Bäckerinnen können beispielsweise zu VorarbeiterInnen, BackstubenleiterInnen oder AbteilungsleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung als GewerbeinhaberIn, PächterIn oder GeschäftsführerIn besteht für Bäcker / Bäckerinnen in den Handwerken “Bäcker” und “Konditor (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung”. Voraussetzung dafür ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises. Außerdem kannst du zum Beispiel im freien Gewerbe “Erzeugung von Speise-Eis” selbstständig tätig sein. Ein freies Gewerbe erfordert keinen Befähigungsnachweis.