Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Bautechnischer Zeichner / Bautechnische Zeichnerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Bautechnischer Zeichner / Bautechnische Zeichnerin verdienst du beispielsweise in einem Betrieb aus dem Baugewerbe und der Bauindustrie als Angestellter / Angestellte im 1. Lehrjahr 795€, im 2. Lehrjahr 1.021€, im 3. Lehrjahr 1.267€ und im 4. Lehrjahr 1.507€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Bautechnischen Zeichner / zur Bautechnischen Zeichnerin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.630€ bis 2.400€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Bautechnischer Zeichner / Bautechnische Zeichnerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Bautechnischen Zeichner / einer ausgelernten Bautechnischen Zeichnerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Bautechnische Zeichner / Bautechnische Zeichnerinnen können beispielsweise zu KonstrukteurInnen, SachbearbeiterInnen oder AbteilungsleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung als GewerbeinhaberIn, PächterIn oder GeschäftsführerIn besteht für Bautechnische Zeichner / Bautechnische Zeichnerinnen im freien Gewerbe “Erstellung von Reinzeichnungen aufgrund von Planungen Befugter (Zeichenbüro)”. Ein freies Gewerbe erfordert keinen Befähigungsnachweis.