Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Betonfertigungstechniker / Betonfertigungstechnikerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Betonfertigungstechniker / Betonfertigungstechnikerin verdienst du beispielsweise in einem Betrieb aus der Stein- und keramischen Industrie, Beton- und Fertigteilindustrie, als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 937€, im 2. Lehrjahr 1.405€, im 3. Lehrjahr 1.873€ und im 4. Lehrjahr 2.107€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Betonfertigungstechniker/ zur Betonfertigungstechnikerin liegt das Einstiegsgehalt bei 2.160€ bis 2.340€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Betonfertigungstechniker / Betonfertigungstechnikerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Betonfertigungstechniker / einer ausgelernten Betonfertigungstechnikerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Betonfertigungstechniker / Betonfertigungstechnikerinnen können beispielsweise zu VorarbeiterInnen, WerkmeisterInnen oder BetriebsleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung als GewerbeinhaberIn, PächterIn oder GeschäftsführerIn besteht für Betonfertigungstechniker / Betonfertigungstechnikerinnen im reglementierten Gewerbe “Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher”. Voraussetzung dafür ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises. Außerdem kannst du zum Beispiel im freien Gewerbe “Erzeugung von Betonwaren” tätig sein. Für ein freies Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.