Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Betriebsdienstleistungskaufmann / Betriebsdienstleistungskauffrau in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Betriebsdienstleistungskaufmann / Betriebsdienstleistungskauffrau verdienst du in einem Speditionsbetrieb als Angestellter / Angestellte im 1. Lehrjahr 548€, im 2. Lehrjahr 769€, im 3. Lehrjahr 1.043€.
Als Industrie-Angestellter / Industrie-Angestellte verdienst du beispielsweise im 1. Lehrjahr 719€, im 2. Lehrjahr 920€, im 3. Lehrjahr 1.204€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Betriebsdienstleistungskaufmann / zur Betriebsdienstleistungskauffrau liegt das Einstiegsgehalt bei 1.480€ bis 2.030€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Betriebsdienstleistungskaufmann / Betriebsdienstleistungskauffrau beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Betriebsdienstleistungskaufmann / einer ausgelernten Betriebsdienstleistungskauffrau gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Betriebsdienstleistungskaufmänner / Betriebsdienstleistungskauffrauen können beispielsweise zu LagerleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung als GewerbeinhaberIn, PächterIn oder GeschäftsführerIn besteht für Betriebsdienstleistungskaufleute in den freien Gewerben “Handelsgewerbe” und “Lagerei”. Für ein freies Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.