Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Bodenleger / Bodenlegerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
1. Lehrjahr: 864 € (brutto)
2. Lehrjahr: 1068 € (brutto)
3. Lehrjahr: 1271 € (brutto)
4. Lehrjahr: 1475 € (burtto)
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Bodenleger/ Bodenlegerin verdienst du in einem Betrieb aus dem Bodenlegergewerbe als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 864€, im 2. Lehrjahr 1068€, im 3. Lehrjahr 1271€ und im 4. Lehrjahr 1475€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Bodenleger/ zur Bodenlegerin liegt das Einstiegsgehalt bei ab 2.050€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Bodenleger / Bodenlegerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Bodenleger / einer ausgelernten Bodenlegerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Bodenleger / Bodenlegerinnen können beispielsweise zu VorarbeiterInnen, PartieführerInnen oder auch zu BauleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung als GewerbeinhaberIn, PächterIn oder GeschäftsführerIn besteht für Bodenleger / Bodenlegerinnen im Handwerk “Bodenleger”. Voraussetzung dafür ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises.