Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Brau- und Getränketechniker / Brau- und Getränketechnikerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Brau- und Getränketechniker / Brau- und Getränketechnikerin verdienst du in einer Brauerei als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 1058€, im 2. Lehrjahr 1360€, im 3. Lehrjahr 1965€ und im 4. Lehrjahr 1965€.
Die Fruchtsaftindustrie (Erzeugung von alkoholfreien, natürlichen Fruchtsäften und Fruchtsaftgetränken, Dicksäften bzw. Konzentraten aus natürlichen Fruchtsäften, Obst- und Beerenwein und Pektin) bezahlt dir als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 800€, im 2. Lehrjahr 1000€, im 3. Lehrjahr 1430€ und im 4. Lehrjahr 1550€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Brau- und Getränketechniker / zur Brau- und Getränketechnikerin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.760€ bis 2.850€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Brau- und Getränketechniker / Brau- und Getränketechnikerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Brau- und Getränketechniker / einer ausgelernten Brau- und Getränketechnikerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Brau- und Getränketechniker / Brau- und Getränketechnikerinnen können beispielsweise in Großbetrieben zu AbteilungsleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung als GewerbeinhaberIn, PächterIn oder GeschäftsführerIn besteht für Brau- und Getränketechniker / Brau- und Getränketechnikerinnen in den freien Gewerben “Betrieb einer Brauerei” oder “Erzeugung von Lebensmitteln mit Ausnahme der reglementierten Nahrungsmittelerzeugung”. Ein freies Gewerbe erfordert keinen Befähigungsnachweis.