Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Brunnen- und Grundbauer / Brunnen- und Grundbauerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Brunnen- und Grundbauer / Brunnen- und Grundbauerin verdienst du als Brunnenmeister, in einem Grundbau- und Tiefbohrunternehmen, als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 985€, im 2. Lehrjahr 1476€, im 3. Lehrjahr 1970€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Es gibt keine Angaben zum Einstiegsgehalt nach abgeschlossener Lehre zum Brunnen- und Grundbauer / zur Brunnen- und Grundbauerin.
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Brunnen- und Grundbauer / Brunnen- und Grundbauerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Brunnen- und Grundbauer/ einer ausgelernten Brunnen- und Grundbauerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Brunnen- und Grundbauer / Brunnen- und Grundbauerinnen können beispielsweise zu VorarbeiterInnen, Partieführerinnen oder WerkmeisterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung als GewerbeinhaberIn, PächterIn oder GeschäftsführerIn besteht für Brunnen- und Grundbauer / Brunnen- und Grundbauerinnen im reglementierten Gewerbe “Brunnenmeister”. Voraussetzung dafür ist ein Befähigungsnachweis.