Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Bürokaufmann / Bürokauffrau in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Bürokaufmann bzw. Bürokauffrau Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Handelsgewerbe im 1. Lehrjahr 730€, im 2. Lehrjahr 940€, im 3. Lehrjahr 1200€ und im 4. Lehrjahr 1250€.
Als Bürokaufmann bzw. Bürokauffrau Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Reisebüro-Gewerbe im 1. Lehrjahr 600€, im 2. Lehrjahr 750€, im 3. Lehrjahr 1050€. Du siehst also, dass es hier wesentliche Unterschiede gibt.
Als ausgelernte/r Bürokaufmann bzw. Bürokauffrau liegt das Einstiegsgehalt bei 1.379 bis 1.510€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Bürokaufmann / Bürokauffrau beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, ausgelernten Bürokaufmännern / Bürokauffrauen gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen. Branchenabhängig wird es Unterschiede geben.
Bürokaufleute können zu Chef-, Direktions- oder VorstandssekretärInnen, ProkuristInnen, Bürovorständen, AbteilungsleiterInnen und kaufmännischen DirektorInnen aufsteigen. Bei entsprechender Weiterbildung ist auch ein Aufstieg zu GeschäftsführerInnen möglich.
Im Handelsgewerbe kann der Beruf eines Bürokaufmanns / einer Bürokauffrau auch selbstständig ausgeübt werden – und zwar als GeschäftsführerIn, als PächterIn oder GewerbeinhaberIn. Das Handelsgewerbe ist ein freies Gewerbe und muss nur bei der Gewerbebehörde angemeldet werden. Du musst dafür keinen Befähigungsnachweis erbringen.