Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Dachdecker / Dachdeckerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Dachdecker / Dachdeckerin Lehrling verdienst du im Dachdeckergewerbe als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 949€, im 2. Lehrjahr 1.187€, im 3. Lehrjahr 1.424€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Dachdecker / zur Dachdeckerin liegt das Einstiegsgehalt bei 2.180€ bis 2.400€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Dachdecker / Dachdeckerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Dachdecker / einer ausgelernten Dachdeckerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Dachdecker / Dachdeckerinnen können zu VorarbeiterInnen, WerkmeisterInnen und BaustellenleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Die Möglichkeit der selbstständigen Berufsausübung (als GewerbeinhaberIn, PächterIn oder GeschäftsführerIn) besteht als Dachdecker / Dachdeckerin beispielsweise im Handwerk “Dachdecker”. Dafür ist ein Befähigungsnachweis erforderlich. Eine weitere Möglichkeit bietet das freie Gewerbe “Dachdecken mit Schilf oder Stroh”. Ein freies Gewerbe erfordert keinen Befähigungsnachweis.