Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall / Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abfall in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall / Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abfall Lehrling verdienst du in einem Betrieb der chemischen, Kunststoff verarbeitenden und pharmazeutischen Industrie als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 993€, im 2. Lehrjahr 1.242€, im 3. Lehrjahr 1.490€ und im 4. Lehrjahr 1.738€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall / zur Entsorgungs – und Recyclingfachfrau – Abfall liegt das Einstiegsgehalt bei 1.670€ bis 1.860€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall / Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abfall beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall / einer ausgelernten Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abfall gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Grundsätzlich sind die Aufstiegsmöglichkeiten in diesem Beruf vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn zum Beispiel in den freien Gewerben “Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern” oder “Abfallbeauftragter / Abfallbeauftragte” ausüben. Für ein freies Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.