Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Facharbeiter Forstwirtschaft / Facharbeiterin Forstwirtschaft in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Facharbeiter Forstwirtschaft / Facharbeiterin Forstwirtschaft Lehrling verdienst du bei den Bundesforsten als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 868€, im 2. Lehrjahr 1.124€, im 3. Lehrjahr 2.053€.
Privatforstbetriebe mit Ausnahme von Vorarlberg und Tirol bezahlen dir als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 1.204€, im 2. Lehrjahr 1.470€, im 3. Lehrjahr 1.733€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Facharbeiter Forstwirtschaft / zur Facharbeiterin Forstwirtschaft liegt das Einstiegsgehalt bei 1.970€ bis 2.200€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Facharbeiter Forstwirtschaft / Facharbeiterin Forstwirtschaft beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Facharbeiter Forstwirtschaft / einer ausgelernten Facharbeiterin Forstwirtschaft gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Facharbeiter Forstwirtschaft / Facharbeiterinnen Forstwirtschaft können beispielsweise zu VorarbeiterInnen, MaschinenführerInnen oder FörsterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
In der Land- und Forstwirtschaft ist die selbstständige Berufsausübung nicht an einen Befähigungsnachweis gebunden. Wenn du aber die Meisterprüfung ablegst, darfst du dich “Forstwirtschaftsmeister” / “Forstwirtschaftsmeisterin” nennen. Außerdem kannst du (als GewerbeinhaberIn, PächterIn oder GeschäftsführerIn) zum Beispiel im freien Gewerbe “Holzschlägerung, -bringung und -zerkleinerung” selbstständig tätig sein.