Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Facharbeiter Gartenbau / Facharbeiterin Gartenbau in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Facharbeiter Gartenbau / Facharbeiterin Gartenbau Lehrling verdienst du in einem Gartenbaubetrieb in Niederösterreich, Burgenland oder Wien als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 600€, im 2. Lehrjahr 675€, im 3. Lehrjahr 900€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Facharbeiter Gartenbau / zur Facharbeiterin Gartenbau liegt das Einstiegsgehalt bei 1.310€ bis 1.340€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Facharbeiter Gartenbau / Facharbeiterin Gartenbau beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Facharbeiter Gartenbau / einer ausgelernten Facharbeiterin Gartenbau gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
In der Land- und Forstwirtschaft ist eine selbstständige Berufsausübung nicht an einen Befähigungsnachweis gebunden. Wenn du aber trotzdem eine Meisterprüfung ablegst, kannst du dich “Gärtnermeister” / “Gärtnermeisterin” nennen. Außerdem besteht die Möglichkeit einer selbstständigen Tätigkeit (als GewerbeinhaberIn, PächterIn oder GeschäftsführerIn) im reglementierten Gewerbe “Gärtner, Florist” (verbundenes Handwerk).