Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung / Facharbeiterin Obstbau und Obstverwertung in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung / Facharbeiterin Obstbau und Obstverwertung Lehrling verdienst du in einem bäuerlichen Betrieb im Burgenland als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 751€, im 2. Lehrjahr 945€, im 3. Lehrjahr 1.153€.
Ein bäuerlicher Betrieb in Tirol bezahlt dir als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 956€, im 2. Lehrjahr 1.048€, im 3. Lehrjahr 1.194€.
Die Gartenbaubetriebe Vorarlbergs beispielsweise bezahlen dir als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 626€, im 2. Lehrjahr 718€, im 3. Lehrjahr 955€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung / zur Facharbeiterin Obstbau und Obstverwertung liegt das Einstiegsgehalt bei 1.310€ bis 1.340€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung / Facharbeiterin Obstbau und Obstverwertung beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung / einer ausgelernten Facharbeiterin Obstbau und Obstverwertung gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
In der Land- und Forstwirtschaft benötigst du für eine selbstständige Berufsausübung keinen Befähigungsnachweis. Wenn du aber eine Meisterprüfung ablegst, darfst du dich “Obstbaumeister” / “Obstbaumeisterin” nennen. Außerdem kannst du als GewerbeinhaberIn, PächterIn oder GeschäftsführerIn in den freien Gewerben “Erzeugung von Lebensmitteln mit Ausnahme der reglementierten Nahrungsmittelerzeugung”, “Direktvertrieb” und “Handelsgewerbe” selbstständig tätig sein. Für ein freies Gewerbe benötigst du keinen Befähigungsnachweis.