Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Finanz- und Rechnungswesenassistent / Finanz- und Rechnungswesenassistentin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Finanz- und Rechnungswesenassistent / Finanz- und Rechnungswesenassistentin Lehrling verdienst du beispielsweise als Gewerbe-Angestellter / Gewerbe-Angestellte im 1. Lehrjahr 642€, im 2. Lehrjahr 846€, im 3. Lehrjahr 1.006€ und im 4. Lehrjahr 1.338€.
Als Angestellter / Angestellte bei einem Wirtschaftstreuhänder verdienst du im 1. Lehrjahr 781€, im 2. Lehrjahr 955€, im 3. Lehrjahr 1.156€ und im 4. Lehrjahr 1.370€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Finanz- und Rechnungswesenassistent / zur Finanz- und Rechnungswesenassistentin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.640€ bis 1.830€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Finanz- und Rechnungswesenassistent / Finanz- und Rechnungswesenassistentin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Finanz- und Rechnungswesenassistenten / einer ausgelernten Finanz- und Rechnungswesenassistentin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Finanz- und Rechnungswesenassistenten / Finanz- und Rechnungswesenassistentinnen können beispielsweise zu BilanzbuchhalterInnen, AbteilungsleiterInnen oder GeschäftsführerInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn in einem Bilanzbuchhaltungsberuf ausüben; BilanzbuchhalterIn, BuchhalterIn, PersonalverrechnerIn. Die Voraussetzungen zur Selbstständigkeit sind im Bilanzbuchhaltungsgesetz – BiBuG geregelt.