Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Friedhofs- und Ziergärtner / Friedhofs- und Ziergärtnerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Friedhofs- und Ziergärtner / Friedhofs- und Ziergärtnerin Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Friedhofsgärtnereigewerbe als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 476€, im 2. Lehrjahr 608€, im 3. Lehrjahr 809€.
Die gewerblichen Gärtner- und Landschaftsgärtnerbetriebe Österreichs (mit Ausnahme der Friedhofsgärtner) bezahlen dir als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 541€, im 2. Lehrjahr 755€, im 3. Lehrjahr 1.045€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Friedhofs- und Ziergärtner / zur Friedhofs- und Ziergärtnerin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.810€ bis 2.010€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Friedhofs- und Ziergärtner / Friedhofs- und Ziergärtnerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Friedhofs- und Ziergärtner / einer ausgelernten Friedhofs- und Ziergärtnerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Friedhofs- und Ziergärtner / Friedhofs- und Ziergärtnerinnen können beispielsweise zu ObergärtnerInnen oder GärtnermeisterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn im Handwerk “Gärtner, Florist” (verbundenes Handwerk) ausüben. Voraussetzung dafür ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises. Außerdem kannst du im freien Gewerbe “Friedhofsgärtnerei” selbstständig tätig sein. Für ein freies Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis notwendig.