Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Friseur und Perückenmacher / Friseurin und Perückenmacherin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Friseur und Perückenmacher / Friseurin und Perückenmacherin Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Friseurgewerbe als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 490€, im 2. Lehrjahr 592€, im 3. Lehrjahr 799€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Friseur und Perückenmacher / zur Friseurin und Perückenmacherin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.325€ bis 1.700€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Friseur und Perückenmacher / Friseurin und Perückenmacherin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Friseur und Perückenmacher / einer ausgelernten Friseurin und Perückenmacherin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Friseure und Perückenmacher / Friseurinnen und Perückenmacherinnen können beispielsweise zu FriseurmeisterInnen oder Top-StylistInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn im Handwerk “Friseur und Perückenmacher (Stylist)” ausüben. Voraussetzung dafür ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises. Außerdem kannst du im freien Gewerbe “Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio)” selbstständig tätig sein. Für ein freies Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.