Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Garten- und Grünflächengestalter / Garten- und Grünflächengestalterin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Garten- und Grünflächengestalter / Garten- und Grünflächengestalterin Lehrling verdienst du in einem gewerblichen Gärtner- und Landschaftsgärtnereibetrieb als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 541€, im 2. Lehrjahr 755€, im 3. Lehrjahr 1.045€.
Golfanlagen in Kärnten bezahlen dir als Greenkeeper (Arbeiter / Arbeiterin) im 1. Lehrjahr 783€, im 2. Lehrjahr 949€, im 3. Lehrjahr 1.169€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Garten- und Grünflächengestalster / zur Garten- und Grünflächengestalterin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.580€ bis 1.760€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Garten- und Grünflächengestalter / Garten- und Grünflächengestalterin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Garten- und Grünflächengestalter / einer ausgelernten Garten- und Grünflächengestalterin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Garten- und Grünflächengestalter / Garten- und Grünflächengestalterinnen können beispielsweise zu VorarbeiterInnen, PartieführerInnen oder auch zu GärtnermeisterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn im verbundenen Handwerk “Gärtner / Florist” ausüben. Notwendig dafür ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises. Weiters kannst du auch im freien Gewerbe “Friedhofsgärtnerei” oder “Durchführung einfacher Gartenarbeiten” selbstständig tätig sein. Für ein freies Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.