Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Gastronomiefachmann / Gastronomiefachfrau in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Gastronomiefachmann / Gastronomiefachfrau Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Hotel- und Gastgewerbe als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 720€, im 2. Lehrjahr 825€, im 3. Lehrjahr 930€ und im 4. Lehrjahr 1.025€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Gastronomiefachmann / zur Gastronomiefachfrau liegt das Einstiegsgehalt bei 1.340€ bis 1.500€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Gastronomiefachmann / Gastronomiefachfrau beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Gastronomiefachmann / einer ausgelernten Gastronomiefachfrau gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Gastronomiefachmänner / Gastronomiefachfrauen können zu JungköchInnen, DemichefInnen, AbteilungskellnerInnen bis hin zu RestaurantdirektorInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn in den reglementierten Gewerben “Gastgewerbe” und “Konditor (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung” ausüben. Dafür erforderlich ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises. Außerdem kannst du in freien Gastgewerbe-Betriebsarten selbstständig tätig sein, in denen du keinen Gewerbeschein und somit auch keinen Befähigungsnachweis benötigst.