Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Geoinformationstechniker / Geoinformationstechnikerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Geoinformationstechniker / Geoinformationstechnikerin Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Grafischen Gewerbe als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Halbjahr des jeweiligen Lehrjahres im 1. Lehrjahr 429€, im 2. Lehrjahr 640€, im 3. Lehrjahr 1.058€. Im 2. Halbjahr des jeweiligen Lehrjahres verdienst du im 1. Lehrjahr 538€, im 2. Lehrjahr 852€, im 3. Lehrjahr 1.275€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Geoinformationstechniker / zur Geoinformationstechnikerin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.880€ bis 2.090€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Geoinformationstechniker / Geoinformationstechnikerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Geoinformationstechniker / einer ausgelernten Geoinformationstechnikerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Geoinformationstechniker / Geoinformationstechnikerinnen können zu Betriebs-, Abteilungs- und ProjektleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn in den freien Gewerben “Kartograf” und “Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik” ausüben. Für ein freies Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.