Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Gerber / Gerberin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Gerber / Gerberin Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Kürschner-, Handschuhmacher- und Gerber-Gewerbe als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 442€, im 2. Lehrjahr 601€, im 3. Lehrjahr 791€.
Die Leder erzeugende Industrie bezahlt dir als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 606€, im 2. Lehrjahr 695€, im 3. Lehrjahr 841€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Gerber / zur Gerberin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.340€ bis 1.500€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Gerber / Gerberin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Gerber / einer ausgelernten Gerberin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Gerber / Gerberinnen können beispielsweise zu WerkstättenleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn in den freien Gewerben “Gerber” und “Rauwarenzurichter” ausüben. Für ein freies Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis notwendig.