Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Keramiker / Keramikerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Keramiker / Keramikerin Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Keramikergewerbe mit Ausnahme Kärntens als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 442€, im 2. Lehrjahr 591€, im 3. Lehrjahr 738€.
Die Porzellanwarenerzeuger in Wien bezahlen dir als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 568€, im 2. Lehrjahr 793€, im 3. Lehrjahr 966€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Keramiker / zur Keramikerin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.750€ bis 1.950€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Keramiker / Keramikerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Keramiker / einer ausgelernten Keramikerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Keramiker / Keramikerinnen können beispielsweise zu VorarbeiterInnen, WerkmeisterInnen oder AbteilungsleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf beispielsweise als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn im reglementierten Gewerbe “Keramiker, Platten- und Fliesenleger” (verbundenes Handwerk) ausüben. Voraussetzung dafür ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises.
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