
Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Medienfachmann / Medienfachfrau – Mediendesign in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Medienfachmann / Medienfachfrau – Mediendesign Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem IT-Dienstleistungsgewerbe als Angestellter / Angestellte im 1. Lehrjahr 574€, im 2. Lehrjahr 692€, im 3. Lehrjahr 868€ und im 4. Lehrjahr 692€.
Ein Betrieb aus der Werbung und Marktkommunikation in Wien bezahlt dir als Angestellter / Angestellte im 1. Lehrjahr 580€, im 2. Lehrjahr 780€, im 3. Lehrjahr 972€ und im 4. Lehrjahr 1.144€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Medienfachmann / zur Medienfachfrau – Mediendesign liegt das Einstiegsgehalt bei 1.650€ bis 1.830€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Medienfachmann / Medienfachfrau – Mediendesign beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Medienfachmann / einer ausgelernten Medienfachfrau – Mediendesigngemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Medienfachmänner / Medienfachfrauen – Mediendesign können im Bereich der Projektleitung, der Kundenbetreuung und im Firmen-Marketing aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn in den freien Gewerben “Werbegrafik-Designer”, “Multimedia-Agentur” oder “Werbeagentur” ausüben. Für ein freies Gewerbe benötigst du keinen Befähigungsnachweis.
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