Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Metalltechniker / Metalltechnikerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Metalltechniker / Metalltechnikerin Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Maler-, Lackierer- und Schilderherstellergewerbe (Arbeiter) im 1. Lehrjahr 574€, im 2. Lehrjahr 692€, im 3. Lehrjahr 868€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Metalltechniker / zur Metalltechnikerin (mit Modulen) liegt das Einstiegsgehalt bei 1.670€ bis 1.860€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Metalltechniker / Metalltechnikerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Metalltechniker / einer ausgelernten Metalltechnikerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Metalltechniker / Metalltechnikerinnen können zu VorarbeiterInnen aufsteigen.
Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn in den Handwerken “Schildherstellung”, “Lackierer”, “Vergolder und Staffierer” oder “Maler und Anstreicher” ausüben. Voraussetzung dafür ist die Meisterprüfung.