Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Obst- und Gemüsekonservierer / Obst- und Gemüsekonserviererin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Obst- und Gemüsekonservierer / Obst- und Gemüsekonserviererin Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Obst-, Gemüseveredelungs- und Tiefkühlgewerbe als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 750€ und im 2. Lehrjahr 965€.
Die Obst-, Gemüseveredelungs- und Tiefkühlindustrie bezahlt dir als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 757€ und im 2. Lehrjahr 970€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Obst- und Gemüsekonservierer / zur Obst- und Gemüsekonserviererin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.760€ bis 1.960€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Obst- und Gemüsekonservierer / Obst- und Gemüsekonserviererin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Obst- und Gemüsekonservierer / einer ausgelernten Obst- und Gemüsekonserviererin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Obst- und Gemüsekonservierer / Obst- und Gemüsekonserviererinnen können vor allem in großen Industriebetrieben zu VorarbeiterInnen, AbteilungsleiterInnen, ProduktionsleiterInnen und MeisterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten aber vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn im freien Gewerbe “Erzeugung von Lebensmitteln mit Ausnahme der reglementierten Nahrungsmittelerzeugung” ausüben. Für ein freies Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.