Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Polsterer/ Polsterin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Polsterer / Polsterin Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Tapezierergewerbe als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 535€, im 2. Lehrjahr 734€, im 3. Lehrjahr 872€.
In der Holz verarbeitenden Industrie verdienst du als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 743€, im 2. Lehrjahr 1.114€, im 3. Lehrjahr 1.486€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Polsterer / zur Polsterin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.610€ bis 1.780€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Polsterer / Polsterin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Polsterer / einer ausgelernten Polsterin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Polsterer / Polsterinnen können zu VorarbeiterInnen, KalkulantInnen, EndkontrollorInnen oder AbteilungsleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn im Handwerk “Tapezierer und Dekorateur” ausüben. Dafür ist das Erbringen eines Befähigungsnachweises notwendig. Darüber hinaus kannst du im freien Gewerbe “Reinigung von Polstermöbeln und nicht festverlegten Teppichen” selbstständig tätig sein. Ein Befähigungsnachweis ist nicht erforderlich.