Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Restaurantfachmann / Restaurantfachfrau in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Restaurantfachmann / Restaurantfachfrau Lehrling verdienst du im Hotel- und Gastgewerbe im 1. Lehrjahr 720€, im 2. Lehrjahr 825€, im 3. Lehrjahr 930€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Restaurantfachmann / zur Restaurantfachfrau liegt das Einstiegsgehalt bei 1.370€ bis 1.520€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Restaurantfachmann / Restaurantfachfrau beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Restaurantfachmann / einer ausgelernten Restaurantfachfrau gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Für Restaurantfachkräfte gibt es je nach Betrieb eine Vielzahl an Aufstiegsmöglichkeiten. Beispielsweise kannst du zum Oberkellner / zur Oberkellnerin, zum “Chef de rang” (AbteilungskellnerIn) oder in die Geschäftsführung aufsteigen. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn im reglementierten Gewerbe “Gastgewerbe” ausüben. Dafür ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises nötig. Zusätzlich gibt es verschiedene freie Gastgewerbe-Betriebsarten, wie zum Beispiel im Fall einer Schutzhütte oder wenn in einem Betrieb nicht mehr als acht Verabreichungsplätze eingerichtet werden. Für ein freies Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis notwendig.