Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Sattler / Sattlerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Sattler / Sattlerin Lehrling verdienst du bei einem Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler oder Riemer als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 514€, im 2. Lehrjahr 702€, im 3. Lehrjahr 832€.
Die Metallindustrie zahlt dir beispielsweise als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 619€, im 2. Lehrjahr 830€, im 3. Lehrjahr 1.124€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Sattler/ zur Sattlerin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.320€ bis 1.460€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Sattler / Sattlerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Sattler / einer ausgelernten Sattlerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Sattler / Sattlerinnen können zu WerkstättenleiterInnen und MeisterInnen aufsteigen. Meistens sind die Aufstiegsmöglichkeiten in Industriebetrieben zwar besser, aber generell sind sie vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn im reglementierten Gewerbe “Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer, Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner” (verbundenes Handwerk) ausüben. Dafür erforderlich ist der entsprechende Befähigungsnachweis. Weiters ist eine selbstständige Tätigkeit auch im freien Gewerbe “Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen” möglich. Dafür muss kein Befähigungsnachweis erbracht werden.