Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Schalungsbauer / Schalungsbauerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Schalungsbauer / Schalungsbauerin Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Baugewerbe und der Bauindustrie als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 963€, im 2. Lehrjahr 1.444€, im 3. Lehrjahr 1.926€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Schalungsbauer / zur Schalungsbauerin liegt das Einstiegsgehalt bei 2.220€ bis 2.470€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Schalungsbauer / Schalungsbauerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Schalungsbauer / einer ausgelernten Schalungsbauerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Schalungsbauer / Schalungsbauerinnen können zu PolierInnen und WerkmeisterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn in den reglementierten Gewerben “Baumeister, Brunnenmeister” und “Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer” (verbundenes Handwerk) ausüben. Erforderlich dafür sind die entsprechenden Befähigungsnachweise. Auch im freien Gewerbe “Erzeugung von Betonwaren” ist eine selbstständige Berufsausübung möglich. Dafür ist kein Befähigungsnachweis notwendig.