Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Straßenerhaltungsfachmann / Straßenerhaltungsfachfrau in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Straßenerhaltungsfachmann / Straßenerhaltungsfachfrau Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Baugewerbe und der Bauindustrie als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 963€, im 2. Lehrjahr 1.444€, im 3. Lehrjahr 1.926€.
Straßengesellschaften (z.B. die ASFINAG) bezahlen dir als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 668€, im 2. Lehrjahr 850€, im 3. Lehrjahr 1.096€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Straßenerhaltungsfachmann / zur Straßenerhaltungsfachfrau liegt das Einstiegsgehalt bei 2.150€ bis 2.390€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Straßenerhaltungsfachmann / Straßenerhaltungsfachfrau beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Straßenerhaltungsfachmann / einer ausgelernten Straßenerhaltungsfachfrau gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Straßenerhaltungsfachmänner / Straßenerhaltungsfachfrauen können zu VorarbeiterInnen, PartieführerInnen, PolierInnen und StraßenmeisterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn in den reglementierten Gewerben “Pflasterer”, “Gärtner”, “Baumeister” und “Brunnenmeister” ausüben. Voraussetzung dafür ist die Erbringung der jeweiligen Befähigungsnachweise. Als Straßenerhaltungsfachkraft kannst du auch in den freien Gewerben “Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst)”, “Hausbetreuung” (Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten) und “Asphaltierer” tätig sein. Dafür ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.