Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Stuckateur und Trockenausbauer / Stuckateurin und Trockenausbauerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Stuckateur und Trockenausbauer / Stuckateurin und Trockenausbauerin Lehrling verdienst du im Bauhilfsgewerbe – Stuckateure und Trockenausbauer als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 717€, im 2. Lehrjahr 1.070€, im 3. Lehrjahr 1.600€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Stuckateur und Trockenausbauer / zur Stuckateurin und Trockenausbauerin liegt das Einstiegsgehalt bei 2.160€ bis 2.400€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Stuckateur und Trockenausbauer / Stuckateurin und Trockenausbauerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Stuckateur und Trockenausbauer / einer ausgelernten Stuckateurin und Trockenausbauerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Stuckateure und Trockenausbauer / Stuckateurinnen und Trockenausbauerinnen können zu VorarbeiterInnen, PartieführerInnen, WerkmeisterInnen oder BauleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn in den reglementierten Gewerben “Stuckateur und Trockenausbauer” und “Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer” ausüben. Erforderlich dafür ist der entsprechende Befähigungsnachweis.