Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Technischer Zeichner / Technische Zeichnerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Technischer Zeichner / Technische Zeichnerin Lehrling verdienst du als Gewerbe-Angestellter / Gewerbe-Angestellte im 1. Lehrjahr 520€, im 2. Lehrjahr 718€, im 3. Lehrjahr 889€ und im 4. Lehrjahr 1.124€.
Als Industrie-Angestellter / Industrie-Angestellte bekommst du im 1. Lehrjahr 619€, im 2. Lehrjahr 830€, im 3. Lehrjahr 1.124€ und im 4. Lehrjahr 1.520€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Technischen Zeichner / zur Technischen Zeichnerin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.780€ bis 1.980€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Technischer Zeichner / Technische Zeichnerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Technischen Zeichner /einer ausgelernten Technischen Zeichnerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Technische Zeichner / Technische Zeichnerinnen können zu KonstrukteurInnen, SachbearbeiterInnen, ProjektleiterInnen oder AbteilungsleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf im reglementierten Gewerbe “Ingenieurbüros” (Beratende Ingenieure) ausüben. Dafür ist der Nachweis einer entsprechenden Befähigung notwendig. Außerdem kannst du im freien Gewerbe “Erstellung von Reinzeichnungen aufgrund von Planungen Befugter (Zeichenbüro)” selbstständig tätig sein. Dafür ist kein Befähigungsnachweis nötig.