Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Uhrmacher – Zeitmesstechniker / Uhrmacherin – Zeitmesstechnikerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Uhrmacher – Zeitmesstechniker / Uhrmacherin – Zeitmesstechnikerin Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Metall- und Elektrogewerbe als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 594€, im 2. Lehrjahr 796€, im 3. Lehrjahr 1.072€ und im 4. Lehrjahr 1.440€.
Die Metallindustrie bezahlt dir als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 619€, im 2. Lehrjahr 830€, im 3. Lehrjahr 1.124€ und im 4. Lehrjahr 1.520€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Uhrmacher – Zeitmesstechniker / zur Uhrmacherin – Zeitmesstechnikerin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.830€ bis 2.030€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Uhrmacher – Zeitmesstechniker / Uhrmacherin – Zeitmesstechnikerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Uhrmacher – Zeitmesstechniker / einer ausgelernten Uhrmacherin – Zeitmesstechnikerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Uhrmacher – Zeitmesstechniker / Uhrmacherinnen – Zeitmesstechnikerinnen können zu WerkstättenleiterInnen und MeisterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Lehrberuf als GewerbeinhaberIn, PächterIn oder GeschäftsführerIn im Handwerk “Uhrmacher” oder “Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik” ausüben. Ebenfalls möglich ist eine selbstständige Tätigkeit im Teilgewerbe “Fahrradtechnik” und “Nähmaschinentechnik”. Voraussetzung dafür sind die jeweiligen Befähigungsnachweise.