Lehrling & Urlaub - Jeder braucht Urlaub!
Jeder Lehrling freut sich darauf - keine Arbeit, keine Schule, nur Freunde, Spaß und Erholung: einfach Urlaub. Diese Tage sind meist die schönsten des Jahres. Aber wie sieht es eigentlich mit deinen Ansprüchen rund um den Urlaub aus?
Wann darf oder muss ich auf Urlaub gehen? Kann mich mein Chef auch ungewollt in den Urlaub schicken? Was passiert, wenn ich ihm Urlaub krank werde? Wie viel Urlaub steht mir zu?
Natürlich hat jeder Lehrling einen Anspruch auf Urlaub. Meist sind es 25 Arbeitstage. Wenn im Betrieb aber von Montag bis Samstag gearbeitet wird – wie zum Beispiel im Handel – haben die Arbeitnehmer ein Recht auf 30 Urlaubstage. Dabei werden gesetzliche Feiertag aber nicht miteinberechnet.
Ab wann darf ich auf Urlaub gehen?
Nach den ersten 6 Monaten deiner Lehrzeit steht dir dein Urlaub in voller Höhe zu. Wenn du jedoch schon vorher Urlaub machen möchtest, hast du ein Recht auf die aliquoten (also anteiligen) Urlaubstage. Das heißt, nach einem Monat Lehre kannst du – nur nach Absprache mit deinem Lehrherren - bereits 2,5 Tage Urlaub nehmen.
Zu Beginn des 2. Lehrjahres hast du gleich das Recht auf deinen Jahresurlaub. Infos über Urlaubsanspruch von Lehrlingen bekommst du bei der Arbeiterkammer.
Wenn du als Lehrling jünger als 18 bist, darfst du von 15. Juni bis 15. September mindestens 2 Wochen durchgehend auf Urlaub gehen. Wichtig ist, dass du deine Urlaubswünsche rechtzeitig deinem Vorgesetzten mitteilst.
Bevor du deine freien Tage antrittst, benötigst du eine Urlaubsvereinbarung von deinem Lehrbeauftragten, also eine schriftliche Erlaubnis. Die Dauer und der Beginn deines Urlaubes müssen vorab besprochen und bewilligt werden. Solltest du ohne diese Vereinbarung einfach auf Urlaub gehen, kommt das einem unerlaubten Fernbleiben des Lehrplatzes gleich und führt eventuell zu einer fristlosen Kündigung (link).
Wie lange darf ich auf Urlaub gehen?
Du musst deinen Urlaub nicht auf einmal verbrauchen, sondern kannst ihn auch aufteilen – natürlich immer in vorheriger Abklärung mit dem Arbeitgeber.
Solltest du am Ende der Lehrzeit oder bei Auflösung deines Lehrverhältnisses deinen dir zustehenden Urlaub noch nicht vollständig verbraucht haben, werden dir die restlichen Urlaubstage ausbezahlt.
Wenn du während deines Urlaubs krank wirst oder eine Pflegefreistellung (um einen Angehörigen zu pflegen) bekommst, werden diese Tage nicht als Urlaubstage gerechnet. Wenn du länger als 3 Tage krank bist, gilt dein Urlaub als unterbrochen und geht somit in den Krankenstand über. Wichtig dabei ist, dass du eine ärztliche Krankenbestätigung an deinem Lehrbetrieb schickst. Diese Krankentage darfst du aber nicht nach dem letzten Urlaubstag anhängen, denn du musst nach dem vereinbarten Urlaubsende wieder pünktlich im Betrieb erscheinen.
Kein Zwangsurlaub
Dem Lehrherren ist es nicht erlaubt, dich gegen deinen Willen auf Urlaub zu schicken, auch nicht in der Kündigungsfrist. Grundsätzlich gilt, dass sowohl der Lehrling als auch der Lehrherr mit deinen freien Tagen einverstanden sein müssen. Sollte es da Probleme geben, hol dir Rat bei der AK.
Auch in der Zeit, in dem deine Ausbildungsstätte durch Betriebsferien geschlossen ist, musst du deinen Urlaub nicht automatisch konsumieren, außer es wird im Lehrvertrag ausdrücklich erwähnt. Dein gesamter Jahresurlaub darf jedoch nicht vom Betriebsurlaub erfasst werden.
Laut Gesetz, ist es nicht gestattet, dir einen genehmigten Urlaub wieder zu streichen. Außer es gibt wirklich einen Notfall im Betrieb (z.B. Hochwasser oder Brand) - dann wird dir der Lehrbetrieb deine bisher entstandenen Kosten (z.B. Stornokosten) zurückerstatten.
Eine Urlaubsablöse in Form von Geld ist nicht zulässig. Nur am Ende des Lehrverhältnisses ist es laut Jugendlichenbeschäftigungsgesetz gestattet, dem Lehrling den restlichen Urlaub auszuzahlen.
Kann ich Urlaub aufsparen?
Wenn du in einem Jahr nicht den ganzen Urlaub aufbrauchst, werden diese Urlaubstage im kommenden Jahr dazugerechnet. Aber Achtung: der Anspruch auf diese freien Tage verfällt nach dem 3. Jahr.
Klar wird dir auch während deines Urlaubes die Lehrlingsentschädigung überwiesen. Außerdem stehen dir Urlaubs- bwz. Weihnachtsgeld laut Kollektivvertrag (link) zu. Das Urlaubsgeld sollte idealerweise auch vor dem Urlaub ausbezahlt werden.
Übrigens muss der Arbeitgeber (Lehrberechtigte) folgende Informationen für dich bereitstellen:
- Dienstantritt des Lehrlings, anrechenbare Dienstzeiten und Urlaubsdauer laut Kollektiv- bzw. Lehrvertrag
- Urlaubszeiten
- Auszahlungszeitpunkt des Urlaubsgeldes
- Allfällige Umstellung des Urlaubsjahres und Urlaubsansprüche
Der Urlaub ist zur Entspannung da. Deshalb musst du auch während deiner Ferien für den Betrieb nicht erreichbar sein, schließlich sollst du ja auch wieder Kraft und Energie tanken. Wir wünschen dir auf jeden Fall erholsame und schöne Urlaubstage.